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1. Vertragsabschluss

Der Lieferant sendet dem Besteller nach Auftragserteilung eine schriftliche Bestätigung , welche den Kaufpreis, den Kaufgegenstand und die Zahlungskonditionen enthält. 

2. Kaufpreis

Der Kaufspreis versteht sich "Lieferung frei Haus" bzw. bei entsprechender Vereinbarung ab Liefertank. Vorbehalten bleiben Preisanpassungen bezüglich der am Tage des Vertragsabschlusses für die betreffenden Warengattungen geltenden in- und ausländischen Warenpreise, Versicherungsspesen, Fracht- und Mineralölsteuersätze sowie der öffentlichen Abgaben irgendwelcher Art. Verändern sich zwischen dem Vertragsabschluss und der Ablieferung an den Besteller die in- oder ausländischen Lieferpreise für die betreffende Warengattung augrund der Fracht- und Mineralölsteuersätze, der Versicherungsspesen oder der öffentlichen Abgaben irgendwelcher Art, gehen diese Veränderungen zu Lasten/zu Gunsten des Bestellers. 

Der in der Auftragsbestätigung aufgeführte Preis wird anhand der angegebenen Liefermenge ermittelt. Unterschreitet die abgenommene Liefermenge die Bestellmenge um mehr als 10%, ist der Lieferant berechtigt, den der abgenommenen Menge zugrunde liegenden 100-Literpreis zu berechnen. 

Bei Bestellungen mit mehreren Abladestellen (Sammelbestellungen) ist das Preisangebot nur dann gültig, wenn die Abladestellen nicht weiter als 5 km voneinander entfernt sind. Lieferungen, die mehr als 40 m Zuleitung benötigen, werden nur in Ausnahmefällen und gegen Zuschlag der Mehrkosten ausgeführt. Die Kosten für zusätzliche oder erschwerte Ablade können nachträglich in Rechnung gestellt werden. 

3. Lieferbedingungen

Die Liefertermine können im Einzelfall vom vorgegebenen Zeitrahmen abweichen und werden daher nicht garantiert. Der Umschlag der Ware am Bestimmungsort erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Die Zufahrt zur Abladestelle muss für 16 t-Lastwagen geeignet sein. Eine zur Betankung erforderliche Schlauchlänge von mehr als 40 Metern ist bei der Bestellung anzugeben. Der Vertrag gilt als erfüllt, wenn der Lieferant +/- 10% der bestellten Menge geliefert hat.

4. Lieferverzug / Abnahmeverzug

Ist die Lieferung innerhalb der Lieferfrist nicht erfolgt, kann der Besteller erst nach Ablauf einer dem Lieferanten schriftlich anzusetzenden Nachfrist von mindestens fünf Arbeitstagen vom Vertrag zurücktreten. 

Bei Nichtabnahme der bestellten Menge innerhalb der Lieferfrist, kann der Lieferant den Kaufpreis sowie allfällige Mehrkosten in Rechnung stellen.

5. Fakturierung

Die Fakturierung erfolgt aufgrund der Angaben im Lieferschein. Die abgeladene Menge wird durch eine amtlich geeichte Messvorrichtung ermittelt. Dabei wird die Ware in Litern, auf 15°C kompensiert, gemessen. Der Kaufpreis ist spätestens innerhalb von 20 Tagen ab Fakturadatum zu bezahlen.

6. Zahlungsverzug

Zahlungen des Bestellers haben bis spätestens am letzten Tag der vereinbarten Zahlungsfrist rein netto zu erfolgen. Nach Ablauf der Zahlungsfrist werden ohne weitere Mahnung Verzugszinse und allfällige weitere Auslagen berechnet. Wird der Kaufpreis nicht innerhalb von 30 Tagen seit Ablauf der vereinbarten Zahlungsfrist beglichen, werden zudem sämtliche Forderungen des Lieferanten aus anderen Lieferungen zur Zahlung fällig. Solange sich der Besteller in Zahlungsverzug befindet, hat der Lieferant keine weiteren Bestellungen zu erfüllen. 

7. Vorgehen bei Mängeln

Der Besteller muss die Ware sofort prüfen und beim Lieferanten allfällige Mängel bis spätestens drei Tage nach erfolgter Lieferung schriftlich rügen, ansonsten die Ware als genehmigt gilt.

8. Höhere Gewalt

Bei höherer Gewalt bzw. anderen, nicht vom Lieferanten zu vertretenden Umständen, ist er von seiner Lieferverpflichtung vollständig entbunden. Unter diese Bestimmungen fallen insbesondere Kriege, Revolutionen, Streiks, Sperren, Kontingentierungen, Ein- und Ausfuhrverbote und sonstige behördliche Massnahmen im In- und Ausland, jede Art von aussergewöhnlicher Lieferbehinderungen, sowie unerwarteter Betriebsstörung, Beschädigung von Rohstoffen, Hilfsmaterialien und der Ware selbst. 

9. Haftung

Die Haftung des Lieferanten wird im gesetzlich maximal zulässigen Rahmen wegbedungen. Entsprechend haftet der Lieferant nur bei grobfahrlässig verschuldeten Vertragsverletzungen.

10. Zuteilungen bei Versorgungsschwierigkeiten

Bei Versorgungsschwierigkeiten ist der Lieferant berechtigt, die Zuteilung der Ware und die Belieferung des Bestellers und von anderen Abnehmern sowie die Bedürfnisbefriedigung im eigenen Betrieb nach freiem Ermessen vorzunehmen.

11. Auszug aus der Mineralölsteuerverordnung vom 20.11.1996 (MinöStV; SR 641.611)

Art. 24 Verwendungsvorbehalt
1. Wer Heizöl extraleicht oder andere Waren, die zum tieferen Satz versteuert werden, liefert, muss auf Lieferscheinen und Rechnungen einen Verwendungsvorbehalt anbringen.
2. Der Verwendungsvorbehalt lautet:
a) Für Heizöl: „Dieses Heizöl wurde zu einem begünstigten Satz versteuert; es darf daher nur zu Feuerungszwecken verwendet werden. Eine andere Verwendung (z.B. als Treibstoff oder zu Reinigungszwecken) ist verboten. Widerhandlungen werden nach dem Mineralölsteu ergesetz geahndet.“;
b) Für andere Ware: „Diese Ware wurde zu einem begünstigten Satz versteuert; sie darf daher nur zu dem in Ihrer Verwendungsverpflich tung aufgeführten Zweck bzw. gemäss Verwendungsbezeichnung in der Rechnung verwendet werden.“

12. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, werden die übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist in diesen Fällen von den Vertragsparteien durch eine zulässige Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. 

13. Haftung

Alle Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform, wobei diese Regelung auch für die Abänderung dieses Schriftformerfordernisses gilt. 

14. Gerichtsstand und anwendbares Recht

Vorbehältlich anders lautendes zwingendes Recht, sind für sämtliche Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag die Gerichte am Sitz des Lieferanten ausschliesslich zuständig. Dieser Vertrag und alle daraus fliessenden Rechte und Pflichten der Parteien unterstehen ausschliesslich schweizerischem Recht.

15. Rücktritt vom Vertrag

Beim Vorliegen wichtiger Gründe wie Hausverkauf etc. haben der Käufer oder seine Erben das Recht, unter den nachfolgeden Bedingungen ganz oder teilweise aus der eingegangenen Verpflichtung zurückzutreten: Erstattung einer allfälligen Preisdifferenz zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem aktuellen Tagespreis im Zeitpunkt des Rücktrittes durch den Käufer. Ebenso Übernahme der Rücktrittsspesen von 5% der unerfüllten Vertragssumme, mindestens jedoch Fr. 100.-. Ist der aktuelle Tagespreis höher als der Kaufpreis, werden dem Käufer nur die Rücktrittsspesen in Rechnung gestellt. 

MACRO SWISS ENERGY AG, 2016